Information zum Anspruch auf Versorgung mit FFP2 Schutzmasken

Gepostet von Stephan Bade, am 14.12.2020
Information zum Anspruch auf Versorgung mit FFP2 Schutzmasken

Am Mittwochmittag den 9. Dezember stellte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in Berlin den Entwurf einer Verordnung vor, wonach Apotheken etappenweise Schutzmasken an Corona-Risikopatienten abgeben sollen. Geplant ist, dass bereits im Dezember in den Apotheken mit der Ausgabe von jeweils drei Schutzmasken pro Risikopatient begonnen werden soll.

Der Entwurf sieht folgende Gruppen als Anspruchsberechtigt:

Menschen, mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn …

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

– chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

– chronische Herzinsuffizienz,

– chronische Niereninsuffizienz,

– zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,

– Diabetes mellitus Typ 2,

– aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

– stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

– Risikoschwangerschaft.

Die Ausgabe in den Apotheken soll in Etappen erfolgen:

„Um die Abgabe bereits im Dezember 2020 aufnehmen zu können, erhalten die Anspruchsberechtigten die ersten drei Schutzmasken in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft“.

Prüfen soll dann die Apotheke. Eine Eigenbeteiligung der Patienten ist im Dezember noch nicht vorgesehen.

Weitere zwölf Schutzmasken – einmal sechs Stück ab 1. Januar 2021 plus einmal sechs Stück ab 16. Februar 2021 – erhalten sie, wenn sie eine Bescheinigung ihrer Krankenkasse oder ihrer privaten Krankenversicherung vorlegen können, dass sie ein Anrecht darauf haben. Für diese zweimal sechs Schutzmasken wird eine Eigenbeteiligung des Versicherten in Höhe von zweimal 2 Euro fällig (2 Euro pro sechs Schutzmasken).

Ausgabe von Schutzmasken frühestens ab dem 15. Dezember

Dem Referentenentwurf zufolge ist geplant, dass die Abgabe der Schutzmasken frühestens ab dem 15. Dezember in öffentlichen Apotheken stattfinden soll.

Diese Rechtsverordnung wurde vom BMG aber bislang noch nicht erlassen.

Leider haben Pressemeldungen und missverständliche Äußerungen aus dem BMG selbst, in der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erzeugt, die Abgabe von Masken habe in den Apotheken bereits begonnen.

Die Ausgabe dieser Schutzmasken durch Apotheken kann jedoch erst erfolgen, wenn die Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Da nur der Entwurf der Rechtsverordnung bekannt ist, ist nicht garantiert, dass es in der später zu beschließenden Verordnung nicht, ggf. grundlegende, Änderungen geben wird.

Wir sind aktuell in den Vorbereitungen für die Umsetzung der Verordnung und werden ab dem Tag der Veröffentlichung bereit sein die Schutzmasken an die Bevölkerung zu verteilen. Wir bitten Sie jedoch um Verständnis, dass es gerade in den ersten Tagen der Maßnahme, zu verlängerten Wartezeiten kommen kann.

Schlagwörter: Masken

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